EBM = Einheitlichen Bewertungsmaßstab
Der Einheitliche Bewertungsmaßstab ist die auf der Grundlage von § 87 Abs. 1 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen im Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V vereinbarte Abrechnungsgrundlage für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die letzte größere Änderung trat am 1.4.2005 in Kraft.